Statuten 2013
1. Zweck des Vereins
1.1. Unter dem Namen „ALTZOFINGIA BASELLAND“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
1.2 Als Sektion des Schweizerischen Altzofingervereins fördert er die Kameradschaft ehemaliger aktiver Zofinger gemäss der Devisen Patriae, Amicitiae et Litteris.
2. Mitgliedschaft
2.1. Jedes ehemalige Mitglied des Schweizerischen Zofingervereins kann aufgenommen werden.
2.2. Ehrenmitglieder und Freimitglieder können durch die Generalversammlung (GV) ernannt werden.
2.3. Bei vereinswidrigem Verhalten kann die GV den Ausschluss verfügen.
2.4. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
3. Organe des Vereins
3.1. Die Generalversammlung
3.1.1. Die ordentliche GV ist oberstes Organ des Vereins und wird jeweils im ersten Quartal einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
In die Kompetenz der GV fallen:
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
- Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresrechnung.
- Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Wahl von Kommissionen.
Die Beschlüsse erfolgen mit dem Mehr der Anwesenden. Statutenänderungen, Auflösung des Vereins und der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
3.1.2. Eine ausserordentliche GV kann zwecks Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte durch den Präsidenten oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
3.1.3. Beschlüsse können nur über Traktanden gefasst werden, die in der Einladung aufgeführt sind.
3.2. Der Vorstand („Commission“)
3.2.1. Zusammensetzung:
- Präsident,
- Aktuar („Schreiber“),
- Kassier („Quästor“).
3.2.2. Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Ausführung der Beschlüsse der GV,
- Vertretung des Vereins nach aussen.
3.2.3. Kompetenzen: Fr. 500.– per annum.
3.2.4. Amtsdauer: 3 Jahre.
3.3. Rechnungsrevisoren
Rechnugsrevisoren werden jährlich gewählt, prüfen die Jahresrechnung und stellen Anträge z.H. der GV.
3.4. Kommissionen:
Die GV kann aus den Mitgliedern Kommissionen zur Bearbeitung spezieller Fragen ernennen. Sie stellen dem Vorstand Antrag.
4. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Angelegenheiten, die in den gegenwärtigen Statuten nicht enthalten sind, werden von der GV durch Beschluss erledigt. Bei Auflösung des Vereins geht das dannzumalige Vereinsvermögen an den Schweizerischen Altzofingerverein über.
Diese Statuten wurden an der GV vom 15.3.2013 im Gasthof Solbad, Schweizerhalle, genehmigt und treten sofort in Kraft.
sig. Fledermuus (X)
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